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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die nachstehend aufgeführten Vertragsbedingungen gelten für alle Kauf-, Tausch-, Dienst-, Werklieferungs-, Werk- und ähnliche Verträge, die wir mit den Abnehmern unserer Waren und Dienstleistungen abschliessen oder abzuschliessen beabsichtigen. Davon abweichende Vertragsverbindungen binden uns nur, soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich zu nichts, auch wenn von uns nicht widersprochen wird. Mit Erteilung eines Auftrages anerkennt der Besteller die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Preise, Angebote
Die Rechnungsbeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto, ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Sterki AG berechtigt, Verzugszinsen von 5 % zu verlangen. Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund irgendwelcher Ansprüche des Bestellers, sowie die Aufrechnung mit evtl. Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Im Fall von Teillieferungen gelten dieselben Bestimmungen.
Hat der Besteller STERKI AG mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt jedoch nach Abgabe des Angebotes dessen Ausführung nicht, so hat STERKI AG das Recht, vom Kunden die Bezahlung der Projektierungskosten zu verlangen. Diese Kosten werden in der Höhe der nachgewiesenen Summen in Rechnung gestellt. Kosten für Grundsatzabklärungen und Angebot Ausarbeitung, sind ausgeschlossen. 

Mindestbestellwert 
Der Mindestbestellwert beträgt Fr. 50.- pro Auftrag. Wird dieser nicht erreicht, wird die Differenz auf den Auftragswert kumuliert.

Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der Sterki AG bis zum Tag der vollen Bezahlung. Sie hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im zuständigen Register eintragen zu lassen.

Lieferbedingungen 
Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Allfällige Schadenersatzansprüche oder Stornierung der Bestellung infolge eines Lieferverzugs können nicht anerkannt werden. Die Sterki AG ist nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, werden Lieferungen FCA ausgeliefert, dh. ab Verlassen des Werks Wolfhausen, liegen Gefahr bzw. Risikoübergang beim Besteller.
Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen und dafür gesondert Rechnung zu stellen. Sofern auf Wunsch des Bestellers die Lieferung aufgeschoben wird, hat die Sterki AG das Recht, die dem Auftrag zu Grunde liegenden Preise anzupassen.

Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen
Die Lieferungen können den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen. Diesfalls dürfen sie ohne Ausführ- bzw. Wiederausführbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Gebrauch verwendet werden. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Die Vorschriften können ändern und sind auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar.

Beanstandung und Reklamationen
Reklamationen sind sofort oder spätestens 8 Tage nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls gilt die Lieferung als angenommen. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transportunternehmen zur Tatbestandesaufnahme innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden. Für schadhaftes Material wird nur so weit gehaftet, dass die Sterki AG nach ihrer Wahl entweder die gelieferten Teile bzw. erbrachte Leistung zurücknimmt oder neu liefert. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn der Mangel nicht behoben werden kann. Die Gewährleistung umfasst nicht den Ersatz von Nebenaufwendungen wie Ein- und Ausbaukosten, Transport- und Folgekosten etc. Alle mündlichen und schriftlichen Auskünfte über Einbau und Verwendung unserer Produkte werden nach bestem Wissen erteilt, ohne damit gewisse Haftungen zu übernehmen. Ein durch grobe Fahrlässigkeit und unsachgemässe Handhabung verursachter Schaden wird nicht gedeckt. Im Übrigen gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller. Für elektronische Bauteile besteht prinzipiell kein Anspruch auf Garantie.

Rücksendungen
Generell gilt: Rücknahmen oder Umtausch kann nur erfolgen, wenn dies vorher mit uns vereinbart wurde. Für alle Rücksendungen benötigen wir die Lieferschein- oder die Rechnungskopie. Ausserdem muss jede Rücksendung begründet sein! Nur unbeschädigte und unmontierte neue Teile in der Originalverpackung können zurückgenommen werden. Geöffnete Sätze werden nicht zurückgenommen. Extra für den Besteller bestellte Teile sowie Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Kosten für Rücksendungen werden vom Absender übernommen.
Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, welche die Sterki AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungspflicht spätestens 18 Monate nach dem bestätigten Liefertermin. Im Falle von Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungspflicht beim Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht gemäss vorhergehendem Absatz. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Sterki AG schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

Disclaimer
Elektronische Daten, Zeichnungen, Schemen oder andere Dokumente, welche von einem Hersteller via Sterki an den Anspruch Nehmer weitergegeben werden, können trotz bestmöglicher Prüfung Fehler enthalten, für welche weder der Hersteller noch Sterki eine Haftung oder Schadenersatz übernimmt.

Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Die Sterki AG verpflichtet sich unter Ausschluss jeglicher anderen Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von der Sterki AG, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.

Ersetzte Teile werden Eigentum der Sterki AG. Die Sterki AG trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von Sterki AG werden vom Besteller getragen, falls keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Für schadhaftes Material wird nur so weit gehaftet, dass die Sterki AG nach ihrer Wahl entweder die gelieferten Teile bzw. erbrachte Leistung zurücknimmt oder neu liefert. Die Gewährleistung umfasst nicht den Ersatz von Nebenaufwendungen wie Ein- und Ausbaukosten, Transport- und Folgekosten etc.

Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat die Sterki AG Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller der Sterki AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Vor der Gewährleistung und Haftung der Sterki AG ausgeschlossen sind Schäden an den von der Sterki AG gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. Schäden infolge Abnützung (wie durch Brüche und allgemeine Abnützung wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, Luftverschmutzung, EMV), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Interferenz mit anderen Produkten, Systemen oder Dienstleistungen sowie infolge anderer Gründe, welche die Sterki AG nicht zu vertreten hat.

Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die Sterki AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche insbesondere keine Ansprüche auf Wandlung oder Minderung ausser der Mangel kann nicht behoben werden.

Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung jeglicher Nebenpflichten haftet die Sterki AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

Arbeitssicherheit
Der Besteller informiert STERKI AG vor Beginn der Arbeit (zB. Inbetriebnahme, Servicearbeiten) falls spezifische
Weisungen zur Arbeitssicherheit bestehen. Bei Service- und Reparaturarbeiten an komplexen Maschinen und Fahrzeugen, stellt der Besteller einen erfahrenen Maschinisten / Fahrer für den Start und Funktionskontrolle kostenlos vor Ort zur Verfügung.

Gutschriften
Teile, die von uns falsch oder defekt geliefert wurden, schreiben wir Ihnen zum vollen Betrag, einschliesslich Porto und Verpackung, gut, sofern sie uns innert 8 Tagen retourniert werden. Für spätere Rücksendungen behalten wir uns vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug zu bringen. Teile, die von Ihnen falsch bestellt wurden oder andere Rückgabegründe haben, schreiben wir Ihnen unter Abzug einer Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % gut. Die Porto- und Verpackungskosten bleiben Ihnen belastet. Elektronische Bauteile werden nicht zurückgenommen; keine Rückgabe möglich. Rücksendungen im Wert unter CHF 20.— können aus Kostengründen nicht gutgeschrieben werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Wolfhausen.

Schlussbestimmungen
Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, Gerichtsstand ist Wolfhausen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt.

Wolfhausen, August 2021